Plakataktion - „Rechtzeitig blinken – dann abbiegen“
Nicht reden, nicht gestikulieren – nein, blinken heißt das wichtige Kommunikationsmittel im Straßenverkehr. Das gelbe Licht signalisiert eine Fahrtrichtungsänderung. Andere Verkehrsteilnehmer können rechtzeitig reagieren, Unfälle werden vermieden. Besonders fatal deshalb: Nicht blinken scheint für viele Autofahrer heute zum guten Ton zu gehören.
Damit niemand sagen kann, er hätte es nicht gewusst – hier eine kleine Regelkunde.
Abbiegen: Paragraph 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt vor: „Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ Das gilt auch auf Fahrbahnen mit Richtungspfeilen und abbiegenden Hauptstraßen.
Spurwechsel: Nichts anderes ordnet Paragraph 5 der StVO für das Überholen und Wiedereinordnen an: „Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen“.
Kreisverkehr: Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist gemäß Paragraph 8 der StVO das Blinken unzulässig, bei der Ausfahrt aber Pflicht.
Einfahren und Anfahren: Auch hier regelt die StVO (Paragraph 10) das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers. Das kann beispielsweise bei einer Parklücke, einer Grundstücksausfahrt oder einer Fußgängerzone sein.
Rechtzeitig blinken: Wer anfährt oder die Fahrtrichtung wechselt, sollte mindestens dreimal blinken. Erst dann folgt die Aktion. Keinesfalls erst mit dem Abbiegen oder Überholen den Blinker setzen – Unfälle sind so vorprogrammiert.
Quellenangabe: StVO / Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe